Am 22. März 2019 hatte das Parlament das revidierte Wasserrechtsgesetz (WRG) verabschiedet. Bei dieser Revision ging es vorwiegend um Bestimmungen zum Wasserzins. An seiner Sitzung vom 13. September 2019 hat der Bundesrat eine Teilrevision der Wasserrechtsverordnung (WRV) verabschiedet, mit der die Zuständigkeiten des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und des Bundesamts für Energie (BFE) klarer definiert und gegeneinander abgegrenzt werden. Der Bundesrat setzt das revidierte WRG und die revidierte WRV per 1. Januar 2020 in Kraft.
Wasserzins
Wasser und deren enthaltene Wasserkraft gilt in der Schweiz grundsätzlich als öffentliches Gut. Für die Stromerzeugung mit Wasser müssen Wasserkraftwerke deshalb dem Gemeinwesen ein Entgeld entrichten – den Wasserzins. Die Hoheit über das Wasser steht den Kantonen zu, wenn diese sie nicht an Gemeinden abtreten. Diese können auch die Höhe des Wasserzinses bestimmen, allerdings nur bis zum vom Bundesrat festgelegten Wasserzinsmaximum. Wasserkraftanlagen unter 1’000 kW Bruttoleistung sind vom Wasserzins befreit.
Pressedienst/Redaktion
Im Rahmen der Revision des WRG hatte das Parlament im März 2019 beschlossen, das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum bis Ende 2024 wie bisher auf maximal 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) zu belassen. Ausserdem wurden die Zuständigkeiten des UVEK im Bereich der Wasserkraftnutzung zentral zusammengefasst und präzisiert, sowie dem Bundesrat die Kompetenz zum Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich Wasserkraftnutzung zugewiesen. Die Referendumsfrist ist am 11. Juli 2019 ungenutzt abgelaufen.
Mit der vom Bundesrat heute bewilligten Teilrevision der WRV werden die Zuständigkeiten des UVEK und des BFE klarer definiert und gegeneinander abgegrenzt. Zu den Zuständigkeiten des UVEK gehören wie bisher unter anderem die Erteilung, Änderung, Erneuerung und Verlängerung von Konzessionen. Die Zuständigkeiten des BFE umfassen der bisherigen Praxis entsprechend unter anderem die Koordination mit ausländischen Behörden, die Leitung aller wasserrechtlichen Verfahren oder die Abnahme von Anlagen und Umweltmassnahmen. Da die vorliegende Revision der WRV fast ausschliesslich Zuständigkeiten des UVEK und des BFE regelt, wurde gestützt auf das Vernehmlassungsgesetz auf eine Vernehmlassung verzichtet.