Immer wieder werden Betreibern von Photovoltaikanlagen für die Einspeisung ihrer Energie von Verteilnetzbetreibern Kosten in Rechnung gestellt. Gemäss der Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom sind solche Gebühren aber nicht zulässig.
Wenn es darum geht, Produzenten von Solarstrom beim Einspeisen der Energie mit Gebühren zu belasten, werden viele Verteilnetzbetreiber fantasievoll. Sie verrechnen beispielsweise eine «Rückliefermessung», eine «Grundpauschale bei ausschliesslicher Rücklieferung», «Kosten für den separaten Zähler zur Erfassung der Rücklieferung», oder «Kosten für Messung: Grundgebühr». Gemäss Diego Fischer, Projektleiter pvtarif.ch, werden heute immer noch an vielen Orten solche Gebühren erhoben. Das zeigen auch die zwei jüngsten Beispiele, von denen Mitglieder des Verbandes unabhängiger Energieerzeuger (VESE), einer Fachgruppe der SSES, berichten. So erhebt die Viteos SA (Neuchatel) von den Betreibern einer Photovoltaikanlage aktuell eine Gebühr von 25.- CHF/Monat als «feste Produktionsgebühr» («Redevance fixe de production»), die technischen Betriebe Rupperswil verlangen ebenfalls eine Gebühr von 9.50 CHF/Monat.
Nicht zulässig
Gemäss Einschätzung VESE sind diese Gebühren gemäss Art. 13a StromVV so aber nicht zulässig. Die Antwort auf eine entsprechende Anfrage bei der ElCom bestätigt diese Annahme: «Diese Gebühren sind heute nicht mehr zulässig. Sämtliche Messkosten sind anrechenbare Kosten und somit in die Tarife der Endverbraucher einzupreisen (Art. 13a Bst. a StromVV). Den Produzenten dürfen somit (in ihrer Funktion als Produzent) aufgrund des Ausspeiseprinzips keine Messkosten (sei es einmalig oder wiederkehrend) in Rechnung gestellt werden. Prosumer bezahlen den Netznutzungstarif der Kundengruppe, in die sie aufgrund ihres Verbrauchs/Bezugs fallen. Dies gilt grundsätzlich seit 1.1.2018.» Gemäss ElCom gibt es eine Ausnahme: «Die Lastgangmessungen von Erzeugungsanlagen > 30 kVA, welche vor 2018 bereits am Netz waren, durften bis 31. Mai 2019 weiterhin den Produzenten in Rechnung gestellt werden. Netzbetreiber welche diese Kosten von Juni bis Dezember 2019 weiterhin in Rechnung gestellt haben, haben eine Rückerstattung vorzunehmen.» (Vgl. die Mitteilung der ElCom vom 29. Mai 2019.)
VESE sucht das Gespräch
VESE wird nun Kontakt mit betroffenen Verteilnetzbetreibern aufnehmen und sie auf diese Regelung hinweisen. Ungeachtet dessen können Betreiber von Photovoltaikanlagen, falls sie von diesen Gebühren betroffen sind, direkt bei Ihrem Netzbetreiber Beschwerde einlegen und die zuviel gezahlten Gebühren zurückverlangen. Gemäss VESE-Vorstandsmitglied Diego Fischer gibt es immer noch viele Verteilnetzbetreiber, welche solche Gebühren, die offensichtlich früher zulässig waren, weiterhin den Produzenten / Prosumern verrechnen. Betroffene können sich auch direkt an VESE melden (info@vese.ch).