Seit 2009 können sich stromintensive Unternehmen in der Schweiz den Netzzuschlag zur Förderung der erneuerbaren Energien vollständig oder teilweise zurückerstatten lassen. Seit Januar 2014 können mehr Unternehmen von der Rückerstattung profitieren, müssen dazu aber mit dem Bund eine verbindliche, zehnjährige Zielvereinbarung zur Steigerung ihrer Energieeffizienz abschliessen. In den bis Ende 2016 vereinbarten Zielvereinbarungen haben sich 174 Unternehmen zu einer Steigerung ihrer Energieeffizienz auf 104 Prozent verpflichtet.
Pressedienst/Redaktion
Stromintensive Unternehmen können sich den Netzzuschlag zurückerstatten lassen: Eine vollständige Rückerstattung können Unternehmen beantragen, deren Elektrizitätskosten mindestens 10% ihrer Bruttowertschöpfung betragen. Bei Elektrizitätskosten zwischen mindestens 5% und weniger als 10% der Bruttowertschöpfung wird der bezahlte Netzzuschlag teilweise zurückerstattet. Die Rückerstattung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahrs per Gesuch beim Bundesamt für Energie (BFE) beantragt werden. Bedingungen sind, dass der Rückerstattungsbetrag mindestens 20’000 Franken pro Jahr beträgt und dass sich das Unternehmen in einer verbindlichen Zielvereinbarung mit dem Bund zur Steigerung seiner Energieeffizienz verpflichtet. Die Bedingung, dass für die Rückerstattung eine Zielvereinbarung abgeschlossen werden muss, wurde erst auf Anfang 2014 mit der Umsetzung der Parlamentarischen Initiative eingeführt.
Anzahl Unternehmen und Rückerstattungssummen
Der Bericht in Erfüllung des entsprechenden Postulats zeigt den Stand per 7. Februar 2017 auf. Für die Geschäftsjahre, die 2014 geendet haben, betrug die Summe der Rückerstattungsbeträge rund 21,1 Millionen Franken. Insgesamt erhielten 61 Unternehmen eine Rückerstattung. 2015 betrug die Summe der Rückerstattungsbeträge rund 45,4 Millionen Franken. Für die Geschäftsjahre, die 2016 geendet haben, lagen per Februar 2017 noch wenige Daten vor. Die Unternehmen können die Gesuche erst nach der Genehmigung und Revision des Jahresabschlusses einreichen. Die Summe der Rückerstattungsbeträge für das Geschäftsjahr 2016 wird voraussichtlich zwischen 54 und maximal 68 Millionen Franken betragen.
Energetische Wirkungen der Zielvereinbarungen
Per Ende 2016 hatten 174 Unternehmen eine oder mehrere Zielvereinbarungen abgeschlossen. Die Zielvereinbarungen werden jeweils mit einer Laufzeit von 10 Jahren abgeschlossen. Bis zum Ende der Laufzeit der Zielvereinbarungen haben sich die 174 Unternehmen demnach zu Energieeffizienzmassnahmen (voraussichtliche Einsparungen von Primärenergie) im Umfang von 881,9 GWh verpflichtet. Entsprechend beträgt der voraussichtliche Endenergieverbrauch dieser Unternehmen im Zieljahr insgesamt rund 23‘590 Gigawattstunden. Darin sind Elektrizität, fossile und biogene Brennstoffe sowie Fernwärme eingeschlossen. Der strenge Sanktionsmechanismus – bei Nichterreichen des Effizienzziels muss die gesamte Rückerstattungssumme zurückbezahlt werden – führt dazu, dass die Ziele eher tief festgelegt werden. Die Erfahrung zeigt aber, dass die vereinbarten Effizienzziele in der Praxis meist übertroffen werden.
Investitionspflicht in zusätzliche Massnahmen
Gemäss geltendem Gesetz besteht die Pflicht, 20% der Rückerstattungssumme in zusätzliche Massnahmen zu investieren. Die Investitionen müssen spätestens drei Jahre nach Bewilligung des Rückerstattungsgesuchs erfolgen. Da Rückerstattungsgesuche erstmals im Jahr 2014 bewilligt wurden, haben die Unternehmen bis 2017 Zeit, die entsprechenden Investitionen zu tätigen. Deshalb sind noch keine Aussagen zur Investitionspflicht und deren Wirkung möglich.