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SSES fordert Kanton Bern zum Handeln auf

Foto: Pixabay

Das Bundesgericht spricht Klartext: Der Kanton Bern hat Solaranlagen bisher mit ungerechtfertigten Steuern belegt. Diese Praxis muss angepasst und die überzogenen Forderungen zurückerstattet werden.

Beat Kohler

Seit Jahren setzt sich die Schweizerische Vereinigung für Sonnenenergie Regionalgruppe Bern Solothurn (SSES-BESO) für eine gerechte Besteuerung von Photovolatikanlagen im Kanton Bern ein. Das Bundesgericht hat nun einen wegweisenden Entscheid gefällt und Beschwerden der Steuerverwaltung des Kantons Bern abgewiesen. Das Berner Verwaltungsgericht hatte bis 2017 drei Mal entschieden, dass eine Aufdach-Photovoltaik-Anlage in Bezug auf die amtliche Bewertung von Grundstücken als beweglicher Gegenstand und nicht als Bestandteil des Gebäudes zu sehen ist.

Eine neue PV-Anlage sollte also keine Erhöhung des amtlichen Wertes und damit höhere Liegenschaftssteuern und einen höheren Eigenmietwert nach sich ziehen. Dieses kantonale Urteil wurde vom Bundesgericht nicht bemängelt und die Beschwerde der Steuerverwaltung wurde abgewiesen. Es sei unerheblich, ob die Photovoltaik-Anlage Bestandteil des Grundstücks ist oder einen selbständigen beweglichen Gegenstand darstelle, hält das Bundesgericht fest. Und entgegen der Sichtweise der Kantonalen Steuerverwaltung könne aus dem Abzug für Liegenschaftskosten nichts darüber abgeleitet werden, wie Photovoltaik-Anlagen im Vermögen zu besteuern sind. Nach Ansicht der SSES dürften demnach ins Gebäude integrierte PV-Anlagen sowie solarthermische Anlagen aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheids nicht zu einer Erhöhung des Eigenmietwerts führen.

Es braucht Veränderung

«Dieser Entscheid dürfte meines Erachtens schweizweit wesentliche Veränderungen bewirken», erklärt Hermann Hüni, SSES BESO, der sich seit Jahren mit Steuerfragen in Bezug auf PV-Anlagen auseinandersetzt. Der Entscheid des Bundesgerichts dürfte Signalwirkung haben. Denn er sagt nicht nur zum Eigenmietwert, sondern auch zu den Einkommenssteuern auf den Erträgen auf dem eingespeisten Strom etwas aus. Bisher hat sich der Bundesrat in verschiedenen Antworten auf entsprechende parlamentarische Anfragen auf den Standpunkt gestellt, dass der Verkauf von selber produziertem PV-Strom ein steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen darstellt, dies unabhängig davon, ob es sich um Erträge aus der Einspeisevergütung oder aus der Direktvermarktung handelt.

Das Bundesgericht widerspricht in seinem Urteil. Wenn die Solaranlage gewerbsmässig zur Stromerzeugung eingesetzt werde, unterliege sie den Einkommenssteuern aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Andernfalls würden die Erlöse aus Einspeisung wohl als Nebenerwerb qualifizieren, wofür auch Gewinnungskosten als Aufwand geltend gemacht werden können Die Gewerbsmässigkeit dürfte bei den wenigsten privaten Anlagen zutreffen.

Forderungen der SSES

Heini Lüthi, der beim Verband unabhängiger Energieerzeuger VESE die Besteuerung analysiert, meint zum Urteil: «Das Bundesgerichtsurteil zeigt, dass noch Klärungsbedarf besteht. Damit Steuerfragen nicht zum Ärgernis für Solarstromproduzenten werden, will VESE diese Problematik aufarbeiten. Mit ersten Empfehlungen zu Handen der Verwaltung und einer Übersicht über die schweizweite Situation ist in zirka sechs Monaten zu rechnen.» Was VESE, eine Fachgruppe der SSES, grundsätzlich nachdenklich stimmt ist, dass einerseits der Bund die Energiegesetze und Fördermassnahmen stark prägt, jedoch auf diese Massnahmen 26 kantonal zum Teil stark unterschiedliche Bewertungen und Besteuerungen angewendet werden.

Dies stellt eine Behinderung der Energiewende dar, die beseitigt werden sollte. Die sich in Arbeit befindenden Empfehlungen zu Handen der Steuerverwaltungen sollen mithelfen für eine gerechte, transparente Besteuerung, welche die Energiewende nicht ausbremst, zu sorgen. Nach Ansicht der SSES sollte aufgrund dieses Urteils auch eine Rückerstattung der vom Staat in der Vergangenheit auf die Eigenmietwerte von PV-Anlagen und solarthermischen Anlagen erhobenen Steuern möglich sein.

Die entsprechenden Bundesgerichtsentscheide vom 16. September finden Sie hier:
2C_510/2017

2C_511/2017