Der Bundesrat hat gestern die revidierte CO2-Verordnung per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Damit werden zentrale Instrumente des Klimaschutzes bis Ende 2021 verlängert. Die Verordnungsanpassung verhindert eine Regulierungslücke bis zum Inkrafttreten des totalrevidierten CO2-Gesetzes. Umgesetzt ist auch die vom Parlament verlangte Verminderung der Treibhausgasemissionen im Jahr 2021 um 1,5 Prozent gegenüber 1990.
Pressedienst/Redaktion
Das Parlament hat das totalrevidierte CO2-Gesetz für die Zeit nach 2021 in der Herbstsession verabschiedet. Es unterliegt zurzeit allerdings noch der Referendumsfrist. Bereits im Dezember 2019 hatte das Parlament beschlossen, dass zentrale, aber zeitlich befristete Instrumente des Klimaschutzes um ein Jahr verlängert werden. Damit soll die Schweiz ihren Klimazielen ohne Unterbruch nachkommen können und ihre Treibhausgasemissionen im Jahr 2021 um 1,5 Prozent gegenüber 1990 senken. Der Bundesrat hat am 25. November 2020 die entsprechende Änderung der CO2-Verordnung genehmigt und per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. Der Bund erhofft sich davon Planungs- und Rechtssicherheit für betroffene Akteure.
Betroffen sind folgende Instrumente des Klimaschutzes:
- Die Befreiung von der CO2-Abgabe mit Verminderungsverpflichtung für Betreiber emissionsintensiver Anlagen und die Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe wird bis Ende 2021 verlängert.
- Das Schweizer Emissionshandelssystem, das seit Anfang 2020 mit demjenigen der EU verknüpft ist, wird unbeschränkt verlängert.
- Die stetige Verminderung der CO2-Emissionen aus Brennstoffen sei sichergestellt. Nach der geltenden CO2-Verordnung kann die CO2-Abgabe auf 120 Franken pro Tonne CO2 angehoben werden, sofern die CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen nicht genügend sinken. Die Verordnungsanpassung verlängert dieses Instrument. Damit wäre eine Anpassung der Abgabe per 1. Januar 2022 grundsätzlich möglich, sollten die Brennstoffemissionen bis Ende 2020 nicht genügend zurückgehen. Die Abgabe wird wie bisher zu zwei Drittel an die Bevölkerung und die Wirtschaft zurückverteilt. Die restlichen Einnahmen gehen an das Gebäudeprogramm und den Technologiefonds. Dieser dient dazu, klimafreundliche Technologien zu unterstützen.
Emissionsvorschriften für neue Fahrzeuge angepasst
Eine weitere Anpassung der CO2-Verordnung betrifft die Emissionsvorschriften für Personenwagen, Lieferwagen und leichte Sattelschlepper. Seit September 2017 wird der CO2-Ausstoss neuer Fahrzeugmodelle nach einem neuen Verfahren gemessen, dem «Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure» (WLTP). Die mit dem WLTP gemessenen CO2-Emissionen liegen näher am tatsächlichen Treibstoffverbrauch und fallen um rund 25 Prozent höher aus als die Emissionswerte nach dem alten Verfahren. Die unter dem alten Messverfahren festgelegten Zielwerte für die Jahre 2021-2024 sind durch gleichwertige WLTP-Ziele ersetzt worden, so dass die von den Fahrzeugimporteuren verlangte Reduktionsleistung beibehalten bleibt.