Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 23. November 2022 verschiedene Verordnungen im Energiebereich angepasst. Das Revisionspaket baut die Förderinstrumente für die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien aus. Dies gilt insbesondere im Bereich der Photovoltaik (PV). Für grosse PV-Anlagen werden erstmals Auktionen eingeführt. Bei diesen erhält jener Produzent den Zuschlag, der eine bestimmte Menge Solarenergie am günstigsten produziert. Die Auktionen sind für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch vorgesehen, wie sie typischerweise auf Lagerhallen oder Scheunen errichtet werden. Für alpine PV-Anlagen wird zusätzlich ein Bonus eingeführt, weil diese für den Winterstrom wichtig sind. Mit diesen und weiteren Massnahmen stärkt der Bundesrat die Energieversorgung der Schweiz.
BFE
Das vom Bundesrat erarbeitete «Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien» («Mantelerlass») dient dazu, dass mehr einheimische erneuerbare Energie produziert sowie der Zubau und die Speicherung von Winterstrom gefördert werden. Es ist derzeit in der parlamentarischen Beratung. Mit der Annahme der parlamentarischen Initiative 19.443 hat das Parlament 2021 entschieden, gewisse Teile aus dem Mantelerlass vorzuziehen. Dies gilt insbesondere für die vom Bundesrat vorgeschlagene Verlängerung der Förderung und die Einführung von Auktionen für grosse PV-Anlagen.
Der Bundesrat hat nun die Verordnungen dazu verabschiedet. Mit dem Revisionspaket wird das Ende 2022 auslaufende Einspeisevergütungssystem durch Investitionsbeiträge ersetzt. Zudem können neu auch Biogas-, Windenergie- und Geothermieanlagen sowie neue Kleinwasserkraftanlagen einen Investitionsbeitrag erhalten. Im Bereich der Photovoltaik werden erstmals Auktionen eingeführt. Die Verordnungen werden auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt.
Weitere Angaben zu den wichtigsten Änderungen:
Energieförderungsverordnung (EnFV)
Photovoltaik-Anlagen ohne Eigenverbrauch wie sie typischerweise auf Scheunen oder Lagerhallen installiert werden, erhalten eine höhere Unterstützung. Damit schafft der Bundesrat einen wichtigen Anreiz dafür, dass PV-Anlagen künftig vermehrt auch dann installiert werden, wenn der Projektant den Strom nicht selber benötigt. Die Höhe der Einmalvergütung für solche Anlagen wird ab einer Leistung von 150 kW in Auktionen bestimmt. Bei diesen erhält jener Produzent den Zuschlag, der eine bestimmte Menge Solarenergie am günstigsten produziert. Das Bundesamt für Energie legt die Rahmenbedingungen für die Auktionen fest. Durchgeführt werden sie von der Vollzugsstelle Pronovo. Wer einen Zuschlag erhält, ist verpflichtet, die Anlage zu bauen.
PV-Anlagen, die auf Infrastrukturanlagen wie Staumauern oder Lärmschutzwänden installiert werden, weisen oft höhere Kosten auf und wären voraussichtlich in den Auktionen nicht konkurrenzfähig. Um solche Anlagen dennoch zu ermöglichen, können für sie Spezialauktionen durchgeführt werden.
Daneben wird der Zubau im PV-Bereich mit weiteren Anpassungen gefördert. Es werden Anreize geschaffen für den Bau grösserer Anlagen, die möglichst die ganze Dachfläche nutzen, für Anlagen an Fassaden und Mauern sowie für alpine Anlagen. Letztere erhalten einen Höhenbonus.
Neben der Photovoltaik werden auch die anderen einheimischen erneuerbaren Energien gestärkt. Die Förderung für Stromproduktion aus Wasserkraft, Wind, Geothermie und Biomasse wird ausgebaut. Neue Anlagen werden mit Investitionsbeiträgen von bis zu 60% der anrechenbaren Investitionskosten gefördert. Bei der Wasserkraft werden zusätzlich erhebliche Erweiterungen mit bis zu 60% sowie Erneuerungen bestehender Anlagen mit bis zu 40% der Investitionskosten unterstützt. Neu werden alle Biomasseanlagen inkl. Schlammverbrennungs- und Deponiegasanlagen gefördert. Bei der Geothermie können nach erfolgreichem Abschluss der Erkundungsphase auch Investitionsbeiträge für den Bau von Geothermieanlagen zur Stromerzeugung beantragt werden. Wegen den vermehrten überdurchschnittlichen Trockenperioden können gewisse Kleinwasserkraftanlagen im Einspeisevergütungssystem die erforderlichen Mindestproduktionsmengen nicht erreichen. Können die Betreiberinnen und Betreiber die aussergewöhnliche Trockenheit nachweisen, werden sie beim Einhalten der verbindlichen Produktionsziele entlastet.
Energieverordnung (EnV)
Der Bundesrat befreit Testanlagen für die Planung von Photovoltaik-Grossanlagen im alpinen Bereich von der Baubewilligungspflicht. Sie müssen nach 24 Monaten wieder entfernt werden. Diese Anpassung erfolgt aufgrund des vom Parlament dringlich beschlossenen und seit 1. Oktober 2022 geltenden Artikels 71a im Energiegesetz (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovoltaik-Grossanlagen).
Die Vorschriften für den Eigenverbrauch und für Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV) werden vereinfacht. So wird das Erfordernis der zusammenhängenden Grundstücke gestrichen. Weiter werden die Vorgaben für die Preisgestaltung von ZEV mit Mietern und Pächtern vereinfacht.
Energieeffizienzverordnung (EnEV)
Die Anforderungen an die Effizienz von verschiedenen Geräten werden erhöht. Die strengeren Vorschriften gelten für Haushaltswäschetrockner, elektrische Warmwasserbereiter, elektrische Heizgeräte und gewerbliche Küchengeräte. Damit leistet die Revision einen Beitrag zur Reduktion des Energieverbrauchs. Die neuen Anforderungen gelten ab dem 1. Januar 2024 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2024.
Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Um Innovation zu unterstützen, erleichtert der Bundesrat Pilotprojekte, so genannte Sandbox-Projekte. Mit der Verordnung regelt er die Bedingungen für deren Durchführung.
Neu geregelt wird zudem, dass Grossverbraucher, die ihren Strombedarf bisher auf dem freien Markt eingekauft haben, durch den Beitritt in einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) wieder in die Grundversorgung zurückkehren können. Allerdings gibt es dabei Einschränkungen. So darf der Grossverbraucher selbst als auch der betroffene ZEV während 7 Jahren nicht mehr in den freien Markt wechseln. Damit wird sichergestellt, dass sich der Grossverbraucher angemessen an den durch ihn verursachten Kosten (hohe Beschaffungskosten des Verteilnetzbetreibers für die kurzfristig zusätzlich benötigte Strommenge) mitbeteiligt.