Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. Februar 2019 Änderungen der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) verabschiedet. Er passt damit unter anderem die Fördersätze der Einspeise- (KEV) und Einmalvergütungen (EIV) für Photovoltaikanlagen an und präzisiert die Rahmenbedingungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Die Swissolar, der schweizerischen Branchenverband für Solarenergie, beurteilt die Anpassungen mehrheitlich als positiv.
Pressedienst/Redaktion
ZEV werden zukünftig vereinfacht
Neu hält die revidierte EnV explizit fest, dass Parzellen zusammenschliessen können, auch wenn dazwischen ein Verkehrsweg liegt. Die äusserst restriktiven Bestimmungen zum Schutz der Mieter innerhalb eines ZEV wurden leicht angepasst. Neu kann der Kostenvorteil des Solarstroms gegenüber dem vom Netz bezogenen Strom je hälftig zwischen Solaranlagenbetreibern und Mietern aufgeteilt werden, womit zusätzliche Anreize zum Bau von Anlagen insbesondere auf Mehrfamilienhäusern geschaffen werden.
Gemässigte Kürzungen der KEV und EIV
Die Kürzungen der KEV und EIV für PV-Anlagen fallen deutlich gemässigter aus, als ursprünglich vorgeschlagen. Die KEV sinkt im Vergleich zum Vorjahr um 9 Prozent. Bei der EIV fallen die leistungsbezogenen Beiträge für Anlagen unter 30 kW 15 Prozent tiefer aus als bisher. Der Bund rechtfertigt die Senkungen damit, dass so mit den verfügbaren Mitteln mehr Anlagen gefördert werden können. Da die KEV für PV-Anlagen seit 2018 aber nur noch Anlagen ab 100 kW zur Verfügung steht, sieht der Bund von den Senkungen der EIV bei Anlagen ab 30 kW ab. So soll dem seit zwei Jahren schwächelnden Zubau grosser Anlagen begegnet werden. Neu kann auch für Erweiterungen von Anlagen, die bereits eine Vergütung erhalten haben, sofort ein Leistungsbeitrag beantragt werden: Die bisher geltende Karenzfrist von 15 Jahren wird aufgehoben.
Weiterhin grosse bürokratische Aufwände
Die Swissolar bedauert allerdings, dass keiner ihrer Vorschläge für Anpassungen an weiteren Verordnungen (VPeA, NIV) übernommen wurde. Der bürokratische Aufwand für den Bau einer Kleinanlage von rund 15 Arbeitsstunden, sei ein unnötiger administrativer Aufwand. Ausserdem ist auch ihrem Vorschlag, wonach ZEV das Verteilnetz des Netzbetreibers gegen Entgelt hätten nutzen dürften sollen, keiner Rechnung getragen worden. Zu guter Letzt seien die Revisionen zwar als positiv zu bewerten, allerdings sei das kurzfristige Inkrafttreten inakzeptabel. Für Solaranbietende sei es fast unmöglich, sich bis zum 1. April 2019 auf die veränderten Rahmenbedingungen einzustellen.
Positive Marktaussichten
Dank der im vergangenen November angekündigten Erhöhung der Förderkontingente für PV-Anlagen durch das Bundesamt für Energie sinken die Wartezeiten bis zur Auszahlung der Einmalvergütung massiv. Für Kleinanlagen wird das Geld aktuell spätestens 1 ½ Jahre nach der Anmeldung ausgezahlt. Bei Grossanlagen ab 100 kW liegt die Wartezeit bei deutlich unter 3 Jahren. Zusammen mit den Verbesserungen bei den ZEV und der massvoll ausgefallenen Kürzung der Förderbeiträge erwartet die Swissolar einen deutlichen Schub im PV-Markt. Der Branchenverband rechnet mit einem 30 prozentig höheren Zubau als im Vorjahr, was 330-350 MW entspricht.
Andere Energiequellen
Wegen höherer Investitions-, Betriebs sowie Unterhaltskosten von Geothermieanlagen wird deren Vergütungssatz um 6.5 Rp./kWh erhöht. Auch der Wind- und Wasserkraft wird entgegen gekommen. Viele Wind- und Wasserkraftprojekte konnten in den letzten Jahren die Fristen für das Einreichen der Projektfortschritts- und Inbetriebnahmemeldungen nicht einhalten. Diese sind allerdings notwendig für eine positive KEV-Zusage. Deshalb werden die Fristen zukünftig von 6 resp. 7 auf 12 Jahre verlängert. Für alle Technologien gilt zudem neu ein Fristenstillstand bei Rechtsmittelverfahren. Ausserdem werden unverantworteten Produktionsverlusten bei Wasserkraftwerken Rechnung getragen. Verfehlen Wasserkraftwerke ihre Mindestproduktion, aufgrund behördlicher Auflagen (z.B. Restwasservorschriften) oder Trockenheitsphasen, gilt sie gemäss der revidierten EnFV trotzdem als erreicht. Kalenderjahre, in denen die Mindestproduktion nicht erreicht wurde, werden summiert. Erst wenn die Summe dieser Jahre einen Drittel der gesamten Vergütungsdauer übersteigt, wird die Anlage aus dem Einspeisevergütungssystem ausgeschlossen.