Der Grosse Rat des Kantons Bern hat an der heutigen Sitzung die Revision des Steuergesetzes 2024 einstimmig beschlossen. Darin enthalten ist die Beseitigung der Fehlbesteuerung von Solaranlagen bei Privatpersonen. Diese wurden in der Vergangenheit zwar mit einer Steuererleichterung beim Bau der Anlagen belohnt. Beim Betrieb der Anlagen wurden die Steuerersparnisse aber wieder von höheren Einkommens- und Vermögenssteuern zunichte gemacht.
aeesuisse
Bereits seit 2017 war die Besteuerung von Solaranlagen im Kanton Bern ein Thema im kantonalen Parlament. Dazumal wurde die Regierung aufgefordert, die komplexe Materie zu untersuchen und die verschiedenen steuerlichen Situationen zu analysieren, welche sich ergeben, wenn Solaranlagen gebaut werden. Ein entsprechender Vorstoss von Grossrätin Kornelia Hässig wurde einstimmig überwiesen. «Im Kanton Bern setzte die Besteuerung von Solaranlagen in der Vergangenheit Fehlanreize» sagt die Motionärin Kornelia Hässig und führt weiter aus: «So konnte es geschehen, dass Betreiber:innen von Solaranlagen über die Laufzeit der Anlage in der Summe mehr Steuern bezahlen mussten, als sie mit dem initial gewährten Steuerabzug einsparen konnten.»
Fallstrick Eigenmietwert
Die Schweizerische Vereinigung für Sonnenenergie Bern Solothurn (SSES BESO) hat das Thema mit Verstärkung der aeesuisse Bern zu einem Schwerpunkt erklärt und konnte so den langen Atem aufbringen, den es brauchte, um eine Verbesserung zu bewirken. In Zusammenarbeit mit Kornelia Hässig und Grossrat Beat Kohler aus Meiringen konnte eine Motion überwiesen werden, um das Gesetz zu ändern. Beat Kohler fasst die Ausgangslage wie folgt zusammen: «Das grundlegende Problem der hohen Besteuerung war das Verhältnis des amtlichen Wertes zum Eigenmietwert: Wurde eine Photovoltaikanlage gebaut, erhöhte das den amtlichen Wert. Damit stieg der Eigenmietwert und belastete dementsprechend die Einkommenssteuer.» Weiter wurden Investitionen in Solaranlagen bei Neubauten als nicht steuerlich abziehbar eingestuft. Auch das führte zu Fehlanreizen ist doch die Installation einer Anlage beim Bau des Gebäudes die effizienteste Art zur Installation, da diverse Synergien genutzt werden können.
Nun konnte sich der Grosse Rat aber endlich mit der Thematik beschäftigen und hat folgende Änderungen eingeführt:
- Abzug bei Neubauten
Die Investitionskosten sind neu auch bei Neubauten steuerlich abzugsfähig. Bis anhin war der Steuerabzug nur für Solaranlagen auf Bestandesbauten möglich. - Bewertung des amtlichen Wertes mit Augenmass
Der amtliche Wert von Solaranlagen beträgt neu 20% der Anschaffungskosten. Eine Neubewertung wird den Besitzenden mittels Verfügung mitgeteilt werden. Die Neubewertung wird tiefer sein als der bisherige Wert und damit einen tieferen Eigenmietwert und eine tiefere Vermögenssteuer nach sich ziehen.
Diese Änderung betrifft nicht Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Grundstücken. Diese werden gemäss Finanzkommission bereits steuerlich bevorzugt behandelt und weitere Änderungen wären kompliziert und unverhältnismässig. - Keine Besteuerung des Eigenverbrauchs
Strom der vom eigenen Dach verbraucht wird (Eigenverbrauch) gilt nicht mehr als steuerbares Einkommen.