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Aufspaltung der BKW AG würde Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen

Foto: Pixabay

Der Kanton Bern kann der BKW AG im Beteiligungsgesetz nicht vorschreiben, das Unternehmen in einen vom Kanton beherrschten und einen privatwirtschaftlichen Teil aufzuteilen. Das würde die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit verletzen. Zu diesem Schluss kommt ein Rechtsgutachten.

Pressedienst

Der Kanton Bern ist Mehrheitsaktionär der BKW AG. Im BKW-Beteiligungsgesetz sollen der Zweck und der Rahmen der Beteiligung geregelt werden. In der Vernehmlassung zum neuen Gesetz wurde eine Aufspaltung der BKW AG gefordert: Die Geschäftsteile Netze und Kraftwerke sollen aus der BKW AG ausgegliedert und ganz vom Kanton übernommen werden. Die Geschäftsteile Energiehandel und Dienstleistungen sollen in einer separaten Gesellschaft ohne Beteiligung des Kantons weitergeführt werden.

Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) hat in einem Rechtsgutachten abklären lassen, ob der Kanton Bern der BKW AG eine solche Aufspaltung vorschreiben kann. Das Gutachten von Professor Dr. Peter Hettich, Universität St. Gallen, kommt zum Schluss, dass eine Ausgliederung der Geschäftsteile Netze und Kraftwerke der BKW AG nicht mit Vorschriften im BKW-Beteiligungsgesetz erreicht werden kann. Ein solches Vorgehen würde die Eigentumsgarantie und Wirtschaftsfreiheit verletzen.

Der Regierungsrat hat das BKW-Gesetz Ende Juni 2017 zu Handen des Kantonsparlaments verabschiedet. Der Grosse Rat wird sich voraussichtlich in der Novembersession 2017 erstmals mit der Vorlage befassen. Die zweite Lesung ist für März 2018 vorgesehen.